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Ab „wann ist man tot?“

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„Sterben und Tod“ im heutigen Rechtsverständnis

Immer wieder erreichen uns Fragen, die sich aus dem Verständnischaos ergeben, dass mit der „Hirntod-Beurteilung” und daraus resultierenden Folgen für Sterbe-Kandidaten, die Zurückbleibenden und alle Auswirkungen zusammenhängt. In den Staaten, in welchen die neue „Hirntod-Beurteilung” eingeführt wurde und schon praktiziert wird – so u.a. auch in Deutschland, Schweiz und Österreich – wurden im Zusammenhang damit zahlreiche Gesetzesänderungen und neue „Verordnungen” erlassen, die – verständlicherweise – primär die Interessen der Ärzteschaft und der Pharma-Industrie berücksichtigen.

Unsere Empfehlung: Nachdem sich heute schon zahlreiche Juristen, Berater (Bestattungsunternehmen u.a.) und Vereine mit den Feinheiten der neuen Gesetzeslage und auch dem bestehenden Missbrauch auseinandergesetzt haben und sich die Gesetze nicht einfach auf andere Staaten übertragen lassen, ist unbedingt fachkundige Beratung zu empfehlen. Diese sollte sowohl den medizinischen als auch den rechtlichen Teil des „Sterbens und danach” umfassen. „Sterben” ist heute nicht mehr so leicht wie einstmals! Sie werden staunen, wie kompliziert diese Natürlichkeit – für Sie selbst und für Andere – geworden ist. Da sich aber auch – aus geistig-kultureller Sicht – Auswirkungen auf die „Geistseele”, auf die nachtodlichen Daseinszustände ergeben könnten, wenn z.B. Transplantationsorgane empfangen bzw. ‚gespendet‘ werden, sollte das eigen-individuelle Lebensverständnis aktiv und vorbeugend auf Grundlage der heute bestehenden, rechtlich-pragmatischen Möglichkeiten verteidigt bzw. geplant werden.

Bekanntlich hat man in den meisten westlichen Zivilisationsstaaten vor Jahrzehnten, wahrscheinlich auf Wunsch der Transplantations- und Pharma-Technologen den „Zeitpunkt” und dazu gehörende, medizinisch-technische Beurteilungsparameter, die seit Beginn der Menschheit als unumstößlich galten, neu definiert. Während einst der „Herztod” (Herz- und Atemstillstand) als absoluter Punkt für den eingetretenen Tod galt, gelten ab 1968 neue Beurteilungskriterien. So spielen u.a. die genannten einstigen Primärmerkmale keine Rolle mehr, denn beide lassen sich technisch (mittels Geräten bzw. Maschinen) fast „nach Belieben” verlängern – was auch unter Berücksichtigung der „neuen technischen” Feststellung des Todeszeitpunktes gemacht wird. Jemand, der sich und seine Organe zur Transplantation freigibt (bzw. keinen schriftlichen, in einigen Staaten notariell zu beglaubigenden Widerspruch dagegen formuliert hat), ist generell in Österreich ein Transplantations- und „Wiederverwertungs“-Kandidat. So u.a. ausländische Staatsbürger, die durch einen Unfall o.ä. das fragwürdige Glück haben, in einem Krankenhaus in Österreich zu landen. Die gesetzlich-„rechtliche“ Beurteilung und Feststellung eines bereits eingetretenen Todes, der sich nach den neuen Beurteilungskriterien auf bestimmte HIRN-FUNKTIONEN stützt, obliegt bestimmten Medizinern. Durch exakt vorgegebene Messungen und Untersuchungen kann ein Kandidat – auch wenn er noch atmet, normalen Puls- und HERZSCHLAG hat – für „tot” bzw. rechtlich als „gestorben” klassifiziert werden – und steht ab diesem Moment dem Krankenhaus u.a. als Transplantationsobjekt zur beliebigen Verfügung. „Sterben“ in den bürokratisierten Zivilisationsstaaten scheint zunehmend eine Kunst, ein Abenteuer, ein ‚außergewöhnliches Erlebnis‘ zu werden. Wir werden ja sehen.

Zeitschrift Welt-Spirale 11/2009